Nötigung im Straßenverkehr

Die Nötigung ist in § 240 StGB geregelt. Nach § 240 wird betraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Auch im Straßenverkehr kann die strafbare Nötigung vorliegen. Wegen Nötigung wird seitens der Staatsanwaltschaft angeklagt, wenn sich beispielsweise jemand bei hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn bis unmittelbar an das Heck eines vorausfahrenden Fahrzeugs heranfährt und Lichthupe und Blinker betätigt, um den Vordermann zum Spurwechsel zu veranlassen. Problematisch ist hier immer, ob wirklich eine Nötigung im Straßenverkehr vorliegt oder auch mal eine Anzeige erfolgt, weil man sich über den anderen Verkehrsteilnehmer ärgert.

Auch in diesen Fällen hilft Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht gern.

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